• Die VAM ist eine Gesellschaft m.b.H., die im Dezember 2007 gegründet worden ist und im Wege einer gesetzlich geregelten Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Rechte, Pflichten und Aktivitäten des Vereines "V.A.M." mit Beginn des Jahres 2008 übernommen hat. Der Verein AMPA ist alleiniger Gesellschafter der VAM GmbH. Die VAM GmbH verfügt über eine Wahrnehmungsgenehmigung für Ihre Tätigkeiten und wird von der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften kontrolliert und überwacht.
  • Die VAM hat die Interessen jeder physischen oder juristischen Person im In- oder Ausland zu vertreten, die in Ihrer Eigenschaft als Filmhersteller:innen oder Rechteinhaber:innen Anspruch auf die im Urheberrechtsgesetz definierten Vergütungs- und Entgeltansprüche hat.
  • Die VAM wird durch zwei Geschäftsführer (KR Prof. Dr. Veit Heiduschka und Mag. Michael Kavouras) gemeinsam vertreten.
  • Der Wahrnehmungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen der VAM einerseits und einem / einer Berechtigten andererseits. Der / Die Berechtigte tritt damit bestimmte Befugnisse an die VAM ab, womit erst die VAM für ihn / sie tätig werden kann. Der Vertrag ist zeitlich nicht befristet, könnte aber von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Es ist die Basis der Zusammenarbeit zwischen einem / einer Berechtigten und der VAM.
  • Eine Werkmeldung erfolgt, damit die VAM Kenntnis darüber erlangt, an welchen Werken Berechtigte Rechte geltend machen. Die wesentlichen Parameter eines Werkes z.B. Art des Werkes, Laufzeit, Regie usw. werden benötigt, um ein bestimmtes Werk einem / einer Berechtigten eindeutig zuordnen zu können. Unter anderem müssen Verwechslungen bei ähnlichen oder identen Titeln wirksam ausgeschlossen werden können. Die Datenbank der VAM umfasst mittlerweile weit über 190.000 Titel und mit jedem Werk, das gemeldet wird, werden es mehr.
  • Vergütungs- und Entgeltansprüche sind Ansprüche, die aus der Nutzung urheberrechtsrelevanter Werke durch Dritte im Urheberrechtsgesetz genau definiert sind. Die wichtigsten Ansprüche sind:
  • - Die Speichermedienvergütung, als angemessene Vergütung für das Aufzeichnen bzw Vervielfältigen von Filmwerken im privaten Bereich auf elektronische Datenträger, die für jedes im Inland in Verkehr gebrachte unbespielte Speichermedium (z.B. Festplatte) eingehoben wird.
  • - Das Kabelweitersendeentgelt, als Entgelt für die Weiterleitung von Fernsehsignalen relevanter Filmwerke in Fernsehkabelnetzen. Zahlungspflichtig sind die einzelnen Betreiber der Fernsehkabelnetze.
  • - Ansprüche, die sich aus der Aufführung von Filmwerken in öffentlich zugänglichen Lokalen wie z.B. Bars, Klubs, Shows ergeben.
  • - Ansprüche gegen Schulerhalter aus der Nutzung von Filmwerken im schulischen Bereich zu Unterrichtszwecken.
  • - Ansprüche aus der Nutzung von Filmwerken in Beherbergungsbetrieben (Schlechtwetterprogramm).
  • Die solchermaßen vereinnahmten Beträge werden an die berechtigten Filmhersteller:innen oder Rechteinhaber:innen ausgeschüttet.
  • Nein! Die VAM darf schon vom Gesetzesauftrag her keine Gewinne machen, sondern hat die vereinnahmten Beträge nach einem möglichst genauen Ermittlungsverfahren an die Berechtigten auszuschütten. Es dürfen lediglich die Kosten der Administration aus den Einnahmen gedeckt werden.
  • Die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH verfügt über die Betriebsgenehmigung für Werke der Filmkunst und Laufbilder soweit ein:e Filmhersteller:in Berechtigte:r ist. Aus Gründen der Verpflichtung nach ökonomischer Verwaltung werden Filme, deren Sendezeit kürzer als 5 Minuten ist, nicht abgerechnet. Die meisten Vergütungs- und Entgeltansprüche entstehen aus dem Tatbestand einer Sendung durch einen Fernsehprogrammanbieter, weshalb die Haupttätigkeit der VAM die erfolgte Sendung eines Filmwerkes voraussetzt.
  • Grundsätzlich haben aber auch Werke, die nicht durch einen Fernsehprogrammanbieter gesendet wurden, beispielsweise "nur" auf Videocassette, CD, DVD oder einem anderen Datenträger erschienen sind und die nach den jeweils ermittelten Aufzeichnungsgewohnheiten auch privat kopiert werden, Anspruch auf einen Anteil aus der Speichermedienvergütung. Dies trifft auch auf den Filmwerkanteil von Videospielen zu, nicht aber auf den (Computer-)Programmanteil, weil Computerprogramme grundsätzlich nicht - auch nicht für private Zwecke - kopiert werden dürfen.
  • Die Berechtigten melden der VAM alle jene Filmwerke, für die Ansprüche geltend gemacht werden. Zusätzlich recherchiert die VAM aufgrund der in den Programmzeitschriften enthaltenen Informationen selbst Berechtigte. Im Fall von Filmen, die im Ausland hergestellt worden sind, melden die ausländischen Schwestergesellschaften die Filmwerke für deren Berechtigte an. Die VAM verfügt deshalb über eine Vielzahl von bilateralen Gegenseitigkeitsverträgen, um möglichst das Filmschaffen der ganzen Welt - soweit es für Österreich relevant ist - zu erfassen.
  • Die VAM erfasst durch Ihre Mitarbeiter:innen die Sendungen der Fernsehprogrammanbieter, soweit diese für österreichische Konsument:innen von Interesse sein könnten. Allerdings werden - wieder aus ökonomischen Rücksichten - die Sendungen von Fernsehprogammanbietern, die einen festgelegten Mindestmarktanteil nicht erreichen, nicht erfasst.
  • Verwertungsgesellschaften müssen nach feststehenden Regeln an ihre Bezugsberechtigten verteilen. Die Mitgliederhauptversammlung der VAM beschließt die Verteilungsbestimmungen. Aus der Vielzahl der Bewertungskriterien, die in Form von Korrekturfaktoren Berücksichtigung finden, sei als Beispiel die Länge eines Filmwerkes und dessen Kategorie (Spielfilm, Dokumentation, Serie etc.) erwähnt. Für jedes Filmwerk ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Korrekturfaktoren ein Punktewert, der mit dem zur Ausschüttung bereitstehenden Betrag in Beziehung gesetzt wird. Mittels Analysen, Marktbeobachtung und Marktforschung werden die genannten Korrekturfaktoren jährlich überprüft, damit die zur Verfügung stehenden Mittel so gerecht und ökonomisch wie möglich an die Berechtigten verteilt werden.
  • Der Mitgliederhauptversammlung der VAM legt die bei der Verteilung berücksichtigten Fernsehstationen nach objektiven Kriterien fest. Beachten Sie bitte die Tabelle für das Kabelweitersendeentgelt und jene für die Speichermedienvergütung.
  • Die zur Berechnung der Kabelweitersendevergütung herangezogenen Fernsehprogramme umfassen:
  • 2016: ORF1, ORF2, ATV, ARD, ZDF, RTL, VOX, PULS4, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2019: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2020: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2021: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2022: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7
  • 2023: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7 (vorläufige Werte)
  • Die zur Berechnung der Speichermedienvergütung, der öffentlichen Wiedergabe im Unterricht sowie der gemeinsamen Verteilung herangezogenen Fernsehprogramme umfassen:
  • 2014: ORF1, ORF2, ATV, ARD, ZDF, RTL, RTL2, VOX, PULS4, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2015: ORF1, ORF2, ATV, ARD, ZDF, RTL, RTL2, VOX, PULS4, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2016: ORF1, ORF2, ATV, ARD, ZDF, RTL, VOX, PULS4, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2019: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2020: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2021: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7, KABEL1
  • 2022: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7
  • 2023: ORF1, ORF2, ORFIII, ATV, PULS4, ServusTV, ARD, ZDF, RTL, VOX, SAT1, PRO7 (vorläufige Werte)
  • Der Verein AMPA (e.V.) ist der Gesellschafter der VAM GmbH. Der Vorstand der AMPA übt die Gesellschafterrechte in der VAM GmbH aus.